Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.08.2000

Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99   

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https://dejure.org/2000,1396
BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99 (https://dejure.org/2000,1396)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2000 - 5 StR 451/99 (https://dejure.org/2000,1396)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 5 StR 451/99 (https://dejure.org/2000,1396)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

  • nomos.de PDF, S. 21 (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1506
  • NStZ 2000, 252
  • NStZ 2000, 641 (Ls.)
  • NJ 2000, 324
  • SpuRt 2003, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6).

    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).

    Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, daß sich das Erfordernis eines sicher feststehenden Willens der Staatsführung der DDR zur Nichtverfolgung (BGHSt 23, 137; 40, 113, 118) aus dem Umstand ergab, daß diese Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung der politischen Führung verübt worden waren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zum (1.) Verjährungsgesetz, BTDrs.

    Gemäß diesen Grundsätzen hat die Verjährung nicht nur bei, Straftaten geruht, die sich als schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen - wie etwa die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze -, bei denen eine Nichtverjährung auch nach § 84 StGB-DDR zu erwägen wäre (vgl. BGHSt 40, 113, 119); vielmehr kommt ein quasigesetzliches Verfolgungshindernis auch für weniger schwerwiegende Taten in Betracht, wenn diese in der DDR aus politischen Gründen oder sonst rechtsstaatswidrigen Motiven prinzipiell nicht verfolgt wurden.

  • BGH, 30.03.1998 - 5 StR 30/98

    Revision auf Verfahrensfehler hinsichtlich des Ruhens der Verjährung

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6).

    Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens als geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 2 und 6).

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 271/97

    Zur strafrechtlichen Haftung eines Strahlentherapeuten

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Das ist auch im Blick auf § 115 Abs. 1 StGB-DDR, der insoweit keine maßgeblich unterschiedlichen Anforderungen hat - rechtsfehlerfrei (vgl. auch BGHSt 43, 306; 346).
  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 452/99

    Beleidigung; Tateinheit; Öffentliche Aufforderung zu Straftaten; Versuch der

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Betrachtungsweise des Landgerichts, in einer Mittelvergabe an dieselbe Sportlerin in weiteren Zyklen, wodurch eine begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung und -gefährdung aufrechterhalten bzw. verstärkt wurde, jeweils die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2000, 25).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens als geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 2 und 6).
  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99
    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 29.10.1969 - 2 StR 57/69

    Verjährung eines Mordversuchs - Hindernis der Strafverfolgung - Begehung von

  • OLG Jena, 16.01.1997 - 1 Ss 295/95
  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 330/01

    Verurteilung des DDR-Sportbundpräsidenten Manfred Ewald wegen Verantwortlichkeit

    Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht.
  • BGH, 16.08.2000 - 5 StR 74/00

    Aussageerpressung; Ruhen der Strafverfolgungsverjährung; Quasigesetzliches

    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für Schüsse an der innerdeutschen Grenze, für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte, für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR, für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen, für Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR und für die systematische Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 zusammenfassend m.N.).
  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), in Fällen von Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffenden Delikten durch Angehörige der DDR-Justiz in politischen Strafsachen (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), in Fällen vom MfS veranlaßter Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.), von Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101) sowie in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 und BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - 5 StR 330/01 -).
  • LSG Thüringen, 21.09.2023 - L 5 VE 920/19
    Strafrechtlich relevant sind die Dopinggaben grundsätzlich nur als einfache Körperverletzung nach § 223 StGB bzw. § 115 StGB/DDR (vgl. auch Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 09. Februar 2000, Az.: 5 StR 451/99, Rn. 17, eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 116 StGB/DDR - schwere Körperverletzung - erfolgte nicht, einen dem § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergleichbaren Tatbestand "Beibringung von Gift" gab es im StGB/DDR nicht).
  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 330/01
    Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht.
  • SG Gotha, 28.05.2019 - S 3 VE 4329/15
    Strafrechtlich relevant sind die Dopinggaben grundsätzlich nur als einfache Körperverletzung nach § 223 StGB bzw. § 115 StGB/DDR (vgl. auch Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 09. Februar 2000, Az.: 5 StR 451/99, Rn. 17, eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 116 StGB/DDR - schwere Körperverletzung - erfolgte nicht, einen dem § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergleichbaren Tatbestand "Beibringung von Gift" gab es im StGB/DDR nicht).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.2000 - 3 StR 235/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4355
BGH, 11.08.2000 - 3 StR 235/00 (https://dejure.org/2000,4355)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2000 - 3 StR 235/00 (https://dejure.org/2000,4355)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00 (https://dejure.org/2000,4355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 641
  • StV 2001, 618
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.1997 - 5 StR 526/96

    Konkurrenzverhältnis zwischen dem von einer Partei des Zivilprozesses begangenen

    Auszug aus BGH, 11.08.2000 - 3 StR 235/00
    Idealkonkurrenz zwischen dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über das Springmesser und den jeweiligen Diebstahlstaten liegt jedoch nicht vor, weil es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identität der objektiven Tathandlungen fehlt (vgl. BGHSt 43, 317, 319; Rissing van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 75/17

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

    Da er die Beteiligungshandlung somit nur gelegentlich des kriegswaffenrechtlichen Dauerdelikts ausführte und eine bloße zeitliche Überschneidung keine Tateinheit begründet (s. BGH, Beschluss vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 140; S/S/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vor §§ 52 ff. 90), ist diesem Beschuldigten eine weitere (vierte) sachlich-rechtlich selbständige Tat (allein) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorzuwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 39).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    Deshalb liegt insoweit, da Regelbeispiele Tatbestandsmerkmalen ähnlich sind (s. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 374; NK-StGB/Streng, 6. Aufl., § 46 Rn. 14), eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vor (vgl. für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203); der Angeklagte übte die Gewalt gegenüber den Polizeibeamten mithin nicht nur gelegentlich der Dauerdelikte aus (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 37).
  • BGH, 10.08.2017 - AK 35/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Die qualifizierte Freiheitsberaubung stellt im Verhältnis hierzu eine eigenständige Tat im Rechtssinne dar, weil der Beschuldigte sie nur gelegentlich des kriegswaffenrechtlichen Dauerdelikts - ohne Verwendung des Sturmgewehrs - beging (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; MüKoStGB/Heinrich aaO, § 52 WaffG Rn. 131; S/S/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vor § 52 Rn. 90).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 77/17
    Da er die Beteiligungshandlung somit nur gelegentlich des kriegswaffenrechtlichen Dauerdelikts ausführte und eine bloße zeitliche Überschneidung keine Tateinheit begründet (s. BGH, Beschluss vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 140; S/S-Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vor §§ 52 ff. 90), ist diesem Beschuldigten eine weitere (vierte) sachlichrechtlich selbständige Tat (allein) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorzuwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 39).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 76/17
    Da er die Beteiligungshandlung somit nur gelegentlich des kriegswaffenrechtlichen Dauerdelikts ausführte und eine bloße zeitliche Überschneidung keine Tateinheit begründet (s. BGH, Beschluss vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 140; S/S-Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vor §§ 52 ff. 90), ist diesem Beschuldigten eine weitere (vierte) sachlichrechtlich selbständige Tat (allein) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorzuwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 39).
  • BGH, 10.08.2017 - AK 36/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Die qualifizierte Freiheitsberaubung stellt im Verhältnis hierzu eine eigenständige Tat im Rechtssinne dar, weil der Beschuldigte sie nur gelegentlich des kriegswaffenrechtlichen Dauerdelikts - ohne Verwendung des Sturmgewehrs - beging (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; MüKoStGB/Heinrich aaO, § 52 WaffG Rn. 131; S/S/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vor § 52 Rn. 90).
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